Unsere Anliegen konkret: Schulfinanzierung modernisieren – Stellungnahme zum Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz
Ein offener Brief an das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
Herzlichen Dank für die Möglichkeit, im Rahmen einer Verbandsanhörung zu den geplanten Änderungen im Schulfinanzierungsgesetz Stellung zu beziehen. Als Landesverband der Bayerischen Waldorfschulen begrüßen wir manche der Veränderungen, schlagen aber weitergehende Schritte vor. Diese erscheinen uns nötig, da sich in den letzten Jahren die Förderung unserer Schulen im Vergleich zu den staatlichen Schulen verschlechtert hat. Gleichzeitig haben aber die Aufgaben der Schulen in Bayern allgemein zugenommen. Dies zeigt sich auch in der allgemeinen Erhöhung des Bildungshaushalts in den letzten Jahren, den zusätzlichen Planstellen für Lehrer und den Verbesserungen der Ausstattung der Schulen im staatlichen Bereich. Uns ist es vor diesem Hintergrund ein Anliegen, vorab auf folgenden Umstand hinzuweisen:
Orientierung der Förderquote an den tatsächlichen staatlichen Schülerkosten
Das Statistische Landesamt hat in seiner Veröffentlichung zu den Bildungsausgaben, erschienen am 8. Februar 2017, einen Betrag von 9.600 Euro ermittelt, der vom Freistaat für einen Schüler an einem staatlichen Gymnasium im Jahr 2014 ausgegeben wurde. Setzt man diese Zahl mit der staatlichen Förderung eines Schülers der Klassen 5ff an einer Waldorfschule ins Verhältnis, so ergibt sich eine Förderquote von 60 % für das Jahr 2014.[1] Aus den uns vorliegenden Mitteilungen unserer Mitgliedsschulen müssen wir davon ausgehen, dass sich diese Relation seit 2014 weiter verschlechtert hat. Selbst wenn man berücksichtigt, dass die bayerischen Waldorfschulen nicht am Modell G8 teilgenommen haben und so in gewisser Weise ein Jahrgang an den Waldorfschulen mehr gefördert wurde als im staatlichen Bereich, kann festgehalten werden, dass selbst dann die Förderung deutlich unter 80% eines Gymnasialschülers liegt. Diese Betrachtungsweise ist jedoch schon im Ansatz zu relativieren: Den bayerischen Waldorfschulen ist das soziale Lernen im Klassenverband ein wichtiges Gut. Deshalb gibt es bei uns keine Schüler, die Klassen wiederholen. Zudem wurde am staatlichen G8-Gymnasium im Bereich der Mittelstufe ein Flexibilisierungsjahr eingeführt. Berücksichtigt man dies und die Anzahl derjenigen, die eine Klassenstufe wiederholen, so kann keinesfalls davon gesprochen werden, dass die Waldorfschulen einen Schülerjahrgang zusätzlich gefördert bekommen.
Der Freistaat Bayern trägt den Anspruch auf Freiheit im Namen, schon immer hatte das Recht auf Freiheit in Bayern einen besonderen Stellenwert. Jeder soll frei von staatlicher Bevormundung seinen ganz persönlichen Lebensplan verwirklichen können. Dieser Grundsatz der Vielfalt kann auf Dauer im schulischen Bereich nur realisiert werden, wenn die Förderung der Waldorfschulen nicht wesentlich hinter der Förderung eines staatlichen Gymnasiums zurück fällt. Eltern können nur dann unabhängig vom Einkommen ihr Recht auf eine freie Schulwahl ausüben, wenn den Waldorfschulen eine ähnliche finanzielle Ausstattung gewährt wird, wie es an den bayerischen Schulen üblich ist. Im Interesse der Eltern an den Waldorfschulen und mit dem Hinweis auf das Sonderungsverbot des Grundgesetzes sollte die staatliche Förderung über die im Gesetzesentwurf vorgeschlagene Größenordnung hinaus erhöht werden.
Gastschulbeiträge als ein wichtiges Förderinstrument
Weiter erkennen wir in der Fördersystematik des Schulfinanzierungsgesetzes ein grundlegendes Problem. Die Förderung der Waldorfschulen orientiert sich an der Förderung für die kommunalen Gymnasien. Die Kommunen bestreiten ihre Finanzen im Wesentlichen aus Steuergeldern und bewirtschaften damit als Sachaufwandsträger ihre Schulen. Jede Waldorfschule entlastet den Haushalt der Landkreise oder der kreisfreien Städte. Aufgrund des Konnexitätsprinzips kann nun der Freistaat den Kommunen keine Förderung der Waldorfschulen auferlegen, obwohl dies sachlich richtig wäre. Dass ein solcher Ausgleich tatsächlich geboten ist, wird deutlich in der langen Tradition der Gastschulbeitragsregelung zwischen den Kommunen, die auch in dem vorliegenden Gesetzentwurf erneut den aktuellen Gegebenheiten angepasst wird. Mindestens in der Höhe der staatlich festgelegten Gastschulbeiträge findet eine Entlastung der Kommunen durch die Waldorfschulen statt. Wir würden es sehr begrüßen, wenn die bayerische Staatsregierung diesen Umstand mit den kommunalen Spitzenverbänden verhandelt und die Waldorfschulen so einen angemessenen Ausgleich erfahren. Ein anderer Weg ist die direkte Übernahme der Gastschulbeiträge als zusätzliche Förderung der Waldorfschulen durch den Freistaat. Diesen Weg werden wir im folgenden vorschlagen, auch weil sich in der Vergangenheit gezeigt hat, dass immer weniger Kommunen bereit sind, den Waldorfschulen einen angemessen freiwilligen "Gastschulbeitrag" zu gewähren.
Oberstufenzuschlag für die Klassen 12 und 13 als ein wichtiges Förderinstrument
Neben dem Förderinstrument "Gastschulbeitrag" gibt es weitere Möglichkeiten, die zu einer angemessene Erhöhung des Zuschusses führen können. Dazu gehört u.a. der im vorliegenden Gesetz neu gefasste Oberstufenzuschlag, der an die Stelle des Kollegstufenzuschlages tritt. Diese Neufassung begrüßen wir, schlagen jedoch vor, den Oberstufenzuschlag auch für die Schüler an Waldorfschulen zu gewähren, die in der 12. Jahrgangsstufe auf das Abitur vorbereitet werden. Im vorliegenden Gesetzestext wird den Kollegs ebenfalls für zwei Jahre der Oberstufenzuschlag gewährt. Eine Gleichstellung würde der Logik des vorliegenden Gesetzentwurfes entsprechen.
Vorschläge zu den einzelnen Artikeln des Schulfinanzierungsgesetzes
Neben den oben aufgeführten grundsätzlichen Bemerkungen schlagen wir im Detail vor, folgende Artikel zu ändern.
Art. 32
Die Kosten für Schulbauten und für Sanierung unterscheiden sich bei staatlich anerkannten und staatlich genehmigten Ersatzschulen nicht. Zudem legen die Regierungen bei staatlich anerkannten und staatlich genehmigten Ersatzschulen dasselbe förderfähige Raumkonzept zu Grunde. Ein sinnvoller Grund für eine Schlechterstellung ist nicht erkennbar. Deshalb ist die Differenzierung bei der Förderung nicht gerechtfertigt.
Im Art 32 Satz 6 wird "60 v.H." durch "70 v.H." ersetzt. Gleichzeitig kann Art. 32 Abs. 3 gestrichen werden.
Art. 38
Den vorgenommen redaktionellen Änderungen stimmen wir zu. Hier besteht die Möglichkeit, die einleitend dargestellte Notwendigkeit einer Zuschussanpassung durch die Erhöhung des Prozentsatzes in Satz 2 umzusetzen. Eine Erhöhung des Betriebskostenzuschusses ist zudem sachgerecht und erforderlich, da vor allem in den bayerischen Ballungsräumen die Kosten für Sanierung und Bauunterhalt stärker gestiegen sind als die publizierte Inflationsrate und die Ausgaben für das Personal. Ein Hinweis darauf sind die nach wie vor stark steigenden Mieten, die überdurchschnittlich stark gestiegenen Preise für Immobilien und die Engpässe beim Finden geeigneter Handwerker. Dies führt zu erhöhten Aufwendungen bei den Schulträgern und erfordert eine Anpassung der Systematik.
Art. 40
Die hier vorgeschlagene Verwaltungsvereinfachung ist positiv zu sehen.
In der Begründung zur Gesetzesänderung wird auf Seite 40 deutlich darauf hingewiesen, dass die lehrpersonalbezogenen Versorgungsaufwendungen der privaten Schulträger derzeit insgesamt wesentlich (!) höher sind als die gewährten Versorgungszuschüsse. Die Schulträger sind zu diesen Ausgaben verpflichtet, um die wirtschaftliche Stellung ihrer Lehrkräfte auch im Alter zu sichern und so eine den Lehrkräften im Staatsdienst vergleichbare Versorgung zu gewähren. Bei den meisten Schulträgern wird der Versorgungszuschuss im Wesentlichen für die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung verwendet. Es bleibt kaum ein Überschuss für das Ansparen einer betrieblichen Rente. Gleichzeitig steigt die Lebenserwartung in Deutschland nach wie vor, was die Kosten der betrieblichen Altersvorsorge deutlich erhöht. Auf diesen Umstand reagiert der Freistaat für die Beamten im Rahmen seiner Möglichkeiten derzeit ebenfalls durch Rückstellungen. Zudem haben sich aufgrund des anhaltend niedrigen Zinsniveaus in Europa und weltweit die Anlagemöglichkeiten der Versicherungswirtschaft dramatisch verschlech-tert, so dass die gewünschten Rentenzahlungen nur durch deutlich höhere Beiträge an die Versicherer zu realisieren sind. Aus der oben zitierten Feststellung des Kultus-ministeriums und den geschilderten gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwick-lungen ziehen wir den Schluss, dass eine Erhöhung des Versorgungszuschusses zumindest befristet bis zum Erreichen eines höheren Zinsniveaus dringend geboten ist.
Art. 45
Die Umwandlung des Kollegstufenzuschlags in einen Oberstufenzuschlag begrüßen wir, schlagen jedoch vor, den Oberstufenzuschlag auch für die Schüler an Waldorfschulen zu gewähren, die in der 12. Jahrgangsstufe auf das Abitur vorbereitet werden.
Im Artikel 45 kann ein weiteres Instrument zur verbesserten Förderung von Waldorfschulen eingefügt werden. Wir schlagen folgenden neuen Absatz vor:
Die Gastschulbeitragspauschale nach Artikel 10 Abs. 3 Satz 2 werden den staatlich genehmigten Ersatzschulen vom Freistaat erstattet.
Ein weiteres Instrument zur Verbesserung der staatlichen Finanzierung findet sich in
Art. 47 Abs. 4.
Da alle wesentlichen schulischen Kosten zwölf Monate anfallen, sollte diese Zuschussart ebenfalls zwölf Monate gewährt werden. Deswegen sollte im Absatz 3 der Begriff "Unterrichtsmonat" durch den Begriff "Kalendermonat" ersetzt werden. Außerdem erschließt sich unter dem Gesichtspunkt des gegenseitigen Lernens von privaten und staatlichen Schulen nicht, weshalb staatliche genehmigte Ersatzschulen nur 70% dieser Zuschussart bekommen. Eine Gleichbehandlung ist zeitgemäß und sollte umgesetzt werden.
Für Rückfragen und weitere Erläuterungen stehen wir Ihnen als Vorstand der Landesarbeitsgemeinschaft gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Detlef Ludwig
[1] Das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst meldete für das Jahr 2014 eine Förderung pro Waldorfschüler von ca. 5.700 Euro an die Kultusministerkonferenz. Vergleiche "Übersicht über die Finanzierung der Privatschulen in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland" vom 25.02.2016. Diese Zahl deckt sich im Wesentlichen mit unseren Erhebungen. Setzt man diese 5.700 Euro in Relation zu den Kosten eines Schülers an einem staatlichen Gymnasium so ergibt sich daraus eine Förderquote von 60%.